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Unbegründetes Stehenbleiben
Für unser Projekt Landschaftsgestaltungen dehnen wir den theatralen Raum von der Bühne auf öffentliche Plätze und architektonisch oder gesellschaftlich interessante Orte aus. Besonders gut eignen sich Orte wie Parks, der Perron einer U-Bahn, ein prominenter, belebter Platz vor einer Sehenswürdigkeit, eine Parkgarage, ein Einkaufszentrum, Galerien, Geschäfte und Museen.Durch die Anwesenheit und die Aktionen der Darsteller wird der öffentliche Raum und mit ihm seine Benutzer seiner alltäglichen Normalität enthoben und verändert.
Im Frühjahr 2003 sind wir auf eine Besonderheit der österreichischen Strafgesetzordnung gestoßen, nach der „unbegründetes Stehenbleiben“ ein strafbarer Akt ist, der laut §78 STVO mit einer Geldstrafe von 70 Euro, bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden belegt werden kann.Daher untersuchten wir öffentlich, ob es ein unbegründetes Stehenbleiben überhaupt geben kann.